Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 21 Nichterhebung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/21#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/21#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Wird zitiert von 1.806 Entscheidungen zu § 21 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 14.02.2018 – L 1 SF 1333/16 BZitiert von 3
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- OLG München, 16.05.2022 – 11 W 200/22Zitiert von 3
- FG Köln, 15.01.2015 – 10 Ko 3288/14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.01.2025 – 8 PA 95/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 16 E 885/23 und 16 E 546/25Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.09.2026 – 4 B 1142/26Unbegründetheit einer Anhörungsrüge wegen behaupteter Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.08.2026 – 8 B 11.26, 8 B 11.26 (8 B 3.26)Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels gebotener Vertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.