Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 21 Nichterhebung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.178
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 14.02.2018 – L 1 SF 1333/16 BZitiert von 3
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- OLG München, 16.05.2022 – 11 W 200/22Zitiert von 3
- FG Köln, 15.01.2015 – 10 Ko 3288/14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.01.2025 – 8 PA 95/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.07.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26
- BGH, 30.06.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
1.178 Entscheidungen zu § 21 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/21#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/21#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.